Gericht entscheidet: Skiunfall eines Geschäftsführers ist kein Arbeitsunfall

Urteil aus Niedersachsen: Skifahrt ist kein Geschäftsreise - Kein Arbeitsunfall - Gericht entscheidet: Skiunfall eines Geschäftsführers ist kein Arbeitsunfall
Ein Geschäftsführer brach sich 2023 während eines Skiurlaubs in Österreich das Bein. Der Unfall löste einen Rechtsstreit aus, nachdem seine Autoversicherung den Vorfall nicht als Arbeitsunfall anerkennen wollte. Ein Sozialgericht entschied später zugunsten des Versicherers und begründete dies damit, dass es sich um eine private Aktivität ohne direkten Bezug zu seiner beruflichen Tätigkeit gehandelt habe.
Die Skiausfahrt war von einem externen Unternehmen organisiert worden, wobei der Geschäftsführer als einziger Vertreter seiner Firma teilgenommen hatte. Vor Ort schloss er sich einer Skigruppe an und erlitt bei einem Sturz einen Beinbruch. Seine Kfz-Versicherung lehnte die Leistung ab mit der Begründung, die Reise habe in erster Linie der Freizeitgestaltung und nicht beruflichen Zwecken gedient.
Sämtliche geplanten arbeitsbezogenen Präsentationen waren im Vorfeld abgesagt worden, sodass die Teilnehmer jeden Morgen für private Aktivitäten frei disponieren konnten. Das Gericht folgte der Argumentation der Versicherung und stellte fest, dass mögliche indirekte Vorteile für das Unternehmen den Unfall nicht als berufsbedingt einstuften. Das Urteil bestätigte, dass das Skifahren in keinem Zusammenhang mit seinen Aufgaben als Geschäftsführer stand.
Die Entscheidung bedeutet, dass der Geschäftsführer für die Verletzung keine Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhält. Das Urteil unterstreicht die klare Trennung zwischen beruflichen Tätigkeiten und privater Freizeitgestaltung. Weitere Details zur Identität des Betroffenen oder zum genauen Unfallort wurden nicht bekannt gegeben.

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