Gericht bestätigt Ernennung des neuen Generalstaatsanwalts in Hannover trotz Eilantrags

Gericht bestätigt Ernennung des neuen Generalstaatsanwalts in Hannover trotz Eilantrags
Die Ernennung des neuen Generalstaatsanwalts in Hannover ist im Ergebnis nicht zu beanstanden
Kurzmeldung Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat mit Beschluss vom 9. April 2025 einen Eilantrag gegen das Niedersächsische Justizministerium auf Unterlassung der Besetzung der Stelle des Generalstaatsanwalts bei der Staatsanwaltschaft Hannover abgelehnt (Aktenzeichen: - 5 B 118/24 -).
Veröffentlichungsdatum 14. April 2025, 14:22 Uhr MESZ
Schlagwörter Rechtspolitik, Politik, Allgemeine Nachrichten
Artikeltext Ein rechtlicher Vorstoß, die Ernennung des neuen Generalstaatsanwalts in Hannover zu blockieren, ist vom Verwaltungsgericht Lüneburg zurückgewiesen worden. Die Entscheidung fiel nach einem Eilantrag des aktuellen Generalstaatsanwalts in Celle, der die Besetzung der Stelle mit der Begründung anfocht, seine Qualifikationen machten ihn zum besseren Kandidaten.
Das Gericht wies den Antrag ab und begründete dies damit, dass das Auswahlverfahren den rechtlichen Vorgaben entsprochen habe. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, sodass eine kurze Frist für eine Beschwerde bleibt.
Im Mittelpunkt des Streits standen zwei Bewerber: der Kläger, der derzeit die Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Celle leitet, sowie ein Ministerialdirigent aus dem Niedersächsischen Kultusministerium. Beide erhielten in ihren letzten Beurteilungen Spitzenbewertungen. Der Kläger wurde im Juni 2024 als „herausragend qualifiziert“ eingestuft, während der Ministerialbeamte im Juli 2023 die Note „A – Leistungsanforderungen in herausragender Weise übertroffen“ erhielt.
Das Justizministerium argumentierte, der höhere Dienstposten des Ministerialdirigenten rechtfertige die Bevorzugung seiner Bewerbung. Das Gericht folgte dieser Auffassung und urteilte, dass bei formal gleichwertigen Bewertungen die Beurteilung des höher eingestuften Beamten in der Regel den Ausschlag gebe. Zudem fehle es der Klage an Schlüssigkeit, da die Auswahlentscheidung hinreichend begründet worden sei.
Obwohl das Gericht die Leistungsbeurteilung eines Dritten für rechtswidrig hielt, bestätigte es, dass dies keine Auswirkungen auf die Gesamtentscheidung habe. Die Begründung des Ministeriums wurde als rechtmäßig bewertet und stütze damit den Grundsatz, den Bewerber mit dem höheren Dienstposten zu bevorzugen.
Mit der Entscheidung der 5. Kammer bleibt die Ernennung des neuen Generalstaatsanwalts in Hannover auf Kurs. Der Kläger hat nun zwei Wochen Zeit, beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Beschwerde einzulegen. Sollte kein weiterer Rechtsbehelf erfolgen, wird der ausgewählte Kandidat die Position wie geplant antreten.

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