BGH stoppt Google-Fonts-Prozess und holt EuGH-Urteil zu Datenschutz ein

BGH stoppt Google-Fonts-Prozess und holt EuGH-Urteil zu Datenschutz ein
Ein Rechtsstreit um die Nutzung von Google Fonts hat den Bundesgerichtshof (BGH) veranlasst, das Verfahren auszusetzen und eine Klärung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) einzuholen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob ein Website-Betreiber gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen hat, indem er Schriftarten dynamisch von Google lädt. Drei zentrale Fragen wurden nun dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt.
Der Fall betrifft einen Beklagten, der automatisierte Webcrawler einsetzte, um mögliche Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) aufzuspüren – und anschließend vom Seitenbetreiber Schadensersatz forderte.
Der Konflikt begann, als der Beklagte einen Webcrawler nutzte, um Websites nach dynamisch eingebundenen Google Fonts zu durchsuchen. Nachdem die Seite des Klägers identifiziert worden war, simulierte der Crawler einen Besuch und leitete die dynamisch zugewiesene IP-Adresse an Googles Server in den USA weiter. Der Beklagte behauptete daraufhin einen DSGVO-Verstoß und verlangte eine finanzielle Entschädigung.
Der BGH hat den EuGH nun um Klärung zu drei entscheidenden Punkten gebeten. Erstens soll geklärt werden, ob ein "relativer" oder "objektiver" Maßstab anzuwenden ist, um zu bestimmen, ob Daten unter die DSGVO als personenbezogen einzustufen sind. Zweitens fragt das Gericht, ob immaterielle Schäden geltend gemacht werden können, wenn jemand vorsätzlich einen Verstoß herbeiführt, um daraus Profit zu schlagen. Drittens geht es darum, ob solche Forderungen abgewiesen werden können, wenn die betroffene Partei die Voraussetzungen für eine Auszahlung künstlich schafft.
Diese Vorlage folgt einem EuGH-Urteil aus dem Jahr 2016 (Breyer, C-582/14), in dem dynamische IP-Adressen als personenbezogene Daten eingestuft wurden, sofern der Website-Betreiber Nutzer mit Hilfe Dritter – etwa Internetanbieter – rechtmäßig identifizieren kann. Das Gericht bestätigte zudem, dass Betreiber solche Daten unter bestimmten Bedingungen des berechtigten Interesses speichern dürfen, sofern nationale Gesetze keine strengeren Grenzen setzen.
Der Schritt des BGH deutet auf eine wachsende Skepsis gegenüber massenhaften Abmahnungen hin. Automatisierte Crawler-Besuche, einst ein schneller Weg zu finanziellen Vorteilen, könnten nun einer strengeren rechtlichen Prüfung unterliegen.
Der EuGH muss nun entscheiden, unter welchen Umständen dynamisch zugewiesene IP-Adressen als personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO gelten. Seine Entscheidung wird künftige Fälle prägen, in denen Datenschutzverstöße automatisch aufgedeckt werden. Das Ergebnis könnte auch die Möglichkeiten einschränken, solche Verstöße gewinnbringend auszunutzen.

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