Bauer pflanzt Weihnachtsbäume - Auf dem Feld: Warum das keine gute Idee war

Admin User
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Ein landwirtschaftlicher Hof mit Bäumen oben auf dem Bild.

Bauer pflanzt Weihnachtsbäume - Auf dem Feld: Warum das keine gute Idee war

Ein Landwirt ist mit seinem Versuch gescheitert, EU-Agrarsubventionen für seinen Weihnachtsbaum-Anbau zu erhalten – nach mehreren Gerichtsurteilen. Im Mittelpunkt des Falls stand die Frage, ob der Anbau von Weihnachtsbäumen als Landwirtschaft im Rahmen des Direktzahlungssystems eingestuft werden sollte. Sowohl die untere Instanz als auch das Obergericht wiesen die Klage ab, sodass dem Landwirt nun geringere Ansprüche zustehen.

Der Streit begann, als der Landwirt Direktzahlungsansprüche im Rahmen des EU-Basisprämienprogramms beantragte. Er bewarb sich um Subventionen für 161 Hektar Land, darunter 39,37 Hektar mit Weihnachtsbäumen. Die zuständige Behörde erkannte jedoch nur 122 Hektar an und schloss die Weihnachtsbaumflächen von der Förderung aus.

Der Landwirt zog vor Gericht und argumentierte, sein Weihnachtsbaumanbau erfülle die Kriterien für landwirtschaftliche Nutzfläche. Doch das Verwaltungsgericht wies seine Klage ab. Es urteilte, dass Weihnachtsbäume weder als Dauerkulturen gelten noch den Definitionen von Niederwaldbewirtschaftung, Kurzumtriebsplantagen oder wiederkehrenden Ernten entsprechen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte das Urteil später. Es stellte fest, dass der Weihnachtsbaumanbau die gesetzlichen Voraussetzungen für Agrarsubventionen nicht erfülle. Auch das Bundesverwaltungsgericht lehnte eine Revision ab, da es keine vorherige Rechtsprechung gebe, die Weihnachtsbäume als landwirtschaftliche Kultur einstufe. Ohne klare Einordnung blieb die Klage des Landwirts erfolglos.

Die Gerichte stützten ihre Entscheidung auf die Besonderheiten der Weihnachtsbaumproduktion. Im Gegensatz zu klassischen Ackerkulturen werden Weihnachtsbäume nicht in Baumschulen gezogen oder mehrmals geerntet. Ihr langer Wachstumszyklus und die einmalige Ernte unterscheiden sie deutlich von herkömmlichen landwirtschaftlichen Praktiken.

Das endgültige Urteil belässt dem Landwirt Subventionen für 122 statt der ursprünglich beantragten 161 Hektar. Die Urteile machen deutlich, dass der Weihnachtsbaumanbau nach aktueller Rechtslage nicht für EU-Agrarzahlungen infrage kommt. Weitere rechtliche Schritte scheinen ohne eine grundsätzliche Änderung der Einstufungspraxis ausgeschlossen.