Elias Werner
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Ein Mann in einem weißen Hemd und roter Krawatte steht an einem Rednerpult mit drei Schildern, einem Hocker mit Mikrofon und einem Publikum im Hintergrund mit einer Flagge und Text an der Wand.Elias Werner

Anklage wegen Hetze - Blogger freigesprochen

Freispruch in Hetze-Verfahren – Bloggerin rechtskräftig entlastet

Kurzmeldung Das Oberlandesgericht hat nun ein Urteil des Landgerichts bestätigt, das eine Verurteilung der Frau durch das Amtsgericht Goslar aufhob.

  1. Dezember 2025, 20:58 Uhr

Schlagwörter: politik-und-gesetzgebung, politik, allgemeine-nachrichten

Artikeltext Ein deutsches Gericht hat den Freispruch der rechtkonservativen Influencerin Anabel Schunke im Verfahren wegen Volksverhetzung bestätigt. Die am 19. Dezember 2025 rechtskräftig gewordene Entscheidung betrifft einen umstrittenen Beitrag aus dem Jahr 2022 auf X (ehemals Twitter), in dem sich Schunke abfällig über Sinti und Roma äußerte. Das Oberlandesgericht Braunschweig wies die Revision der Staatsanwaltschaft zurück und beendete das Verfahren damit endgültig.

Der Rechtsstreit nahm seinen Anfang, nachdem Schunke 2022 auf X eine Aussage veröffentlicht hatte, in der sie behauptete, ein „großer Teil der Sinti und Roma in Deutschland und anderen Ländern“ grenze sich „durch bestimmtes Verhalten von der zivilisierten Gesellschaft aus“. Das Amtsgericht Goslar verurteilte sie zunächst, doch das Landgericht Braunschweig sprach sie im März 2025 frei.

Das Landgericht räumte ein, dass Schunkes Äußerungen diskriminierend und ehrverletzend seien. Allerdings verstoße sie damit nicht gegen den Kern der Menschenwürde – eine Voraussetzung für eine Verurteilung nach Paragraf 130 des Strafgesetzbuchs. Die Richter urteilten, dass ihre Worte zwar verletzend seien, Sinti und Roma jedoch nicht entmenschlichten oder ihr gleichberechtigtes Existenzrecht in der Gesellschaft in Abrede stellten. Die Staatsanwaltschaft legte gegen den Freispruch Berufung ein mit der Begründung, der Beitrag stelle eine Volksverhetzung dar. Doch das Oberlandesgericht bestätigte die Vorinstanz und betonte, dass eine solche Verurteilung eine schwere Verletzung persönlicher Rechte sowie einen Angriff auf die Menschenwürde erfordere. Zudem scheiterte eine mögliche Verurteilung wegen Beleidigung daran, dass keine notwendige Strafanzeige der Betroffenen vorlag. Mit dem nun rechtskräftigen Urteil ist der Fall abschließend entschieden; weitere Rechtsmittel sind ausgeschlossen.

Die Gerichtsentscheidung bestätigt, dass Schunkes Beitrag aus dem Jahr 2022 zwar diskriminierend war, jedoch nicht die rechtliche Schwelle zur Volksverhetzung erreichte. Der Fall verdeutlicht die hohen Hürden, die für eine Verurteilung nach deutschen Hassrede-Gesetzen erfüllt sein müssen. Mit dem endgültigen Urteil ist die Angelegenheit juristisch abgeschlossen.

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