Keine Versammlungsrechte in Lützerath - OVG verwirft Klagen

Admin User
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Eine Gruppe von Menschen, die draußen stehen, einige halten Schirme, mit einer Fahne an einem Stab, zwei Autos, ein Gebäude mit Fenstern, ein Turmkran, eine Straßenlaterne und eine Barrikade.

Keine Versammlungsrechte in Lützerath - OVG verwirft Klagen - Keine Versammlungsrechte in Lützerath - OVG verwirft Klagen

Ein deutsches Gericht hat die Räumung von Protestierenden aus Lützerath bestätigt, einem Dorf in der Nähe des Braunkohletagebaus Garzweiler II. Das Urteil besagt, dass Demonstrationen nicht auf dem Privatgelände des Energiekonzerns RWE stattfinden dürfen, während Proteste in der näheren Umgebung weiterhin erlaubt bleiben. Die Entscheidung folgte auf monatelange Auseinandersetzungen zwischen Aktivistinnen und Aktivisten und der Polizei während der Räumung des Geländes Anfang 2023.

Lützerath war zu einem zentralen Symbol für Klimaschützer geworden, die sich gegen die Förderung fossiler Brennstoffe stellen. Jahre lang stand das Dorf für den Widerstand gegen die Erweiterung des von RWE Power AG betriebenen Braunkohletagebaus Garzweiler II. Im Januar 2023 begannen die Behörden mit der Räumung der Besetzer, was zu Konflikten führte, als die Polizei das Gebiet säuberte.

Der Fall gelangte vor das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Kläger argumentierten, ihr Versammlungsrecht sei durch die Räumung und das Betretungsverbot für das Gelände des Tagebaus verletzt worden. Das Gericht wies die Klage jedoch als unzulässig ab. Die Richter stellten fest, dass RWE sein Eigentum klar als nicht öffentlich zugänglich gekennzeichnet habe. Die allgemeine Anordnung des Unternehmens mache deutlich, dass das Gelände nicht mehr für Versammlungen zur Verfügung stehe. Zwar dürfen Protestierende das Firmengelände von RWE nicht betreten, ihnen bleibt es jedoch unbenommen, auf angrenzenden öffentlichen Flächen zu demonstrieren. Die Behörden hatten sogar einen alternativen Versammlungsort ausgewiesen, um das Demonstrationsrecht zu wahren. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass den Klägern ein berechtigtes rechtliches Interesse fehle, da ihr Recht auf Protest nicht unrechtmäßig eingeschränkt worden sei.

Das Urteil beendet eine juristische Etappe im langjährigen Streit um die Räumung Lützeraths. Proteste in der Nähe des Tagebaus bleiben zwar möglich, nicht jedoch auf dem Privatgelände von RWE. Die Entscheidung stärkt die Kontrolle des Konzerns über sein Eigentum, während das Recht auf öffentliche Demonstrationen in ausgewiesenen Zonen gewahrt bleibt.