Gericht stoppt Leistungsstopp für afghanischen Asylbewerber – und stellt BAMF infrage

Admin User
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Ein Raum mit einer Decke, einem Fenster, einer Couch mit Menschen darauf, einem Tisch mit einer Tasse, einer Box, einer Abdeckung, einem Buch und einer Schüssel, einem Banner an der Wand, einem Mann mit einer Mütze und einem Ausgangsschild an der Decke.

Gericht stoppt Leistungsstopp für afghanischen Asylbewerber – und stellt BAMF infrage

Ein Gericht in Niedersachsen-Bremen hat ein Leistungsverbot für einen afghanischen Asylbewerber vorläufig gestoppt und dabei rechtliche Bedenken geltend gemacht. Die Entscheidung fällt nach einem Rechtsstreit des Mannes, der im April 2024 nach Deutschland gekommen war und gegen die Streichung seiner finanziellen Unterstützung geklagt hatte. Die Behörden hatten seine Zahlungen im November eingestellt, sodass ihm nur noch eine Grundunterkunft und minimale Rückkehrahilfen blieben.

Der Antragsteller, ein 28-jähriger afghanischer Staatsbürger, war mit einem polnischen Schengen-Visum nach Deutschland eingereist und hatte umgehend Asyl beantragt. Sein Antrag wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als unzulässig abgelehnt, das seine Abschiebung nach Polen im Rahmen des Dublin-III-Verfahrens anordnete. Zwei Versuche, ihn abzuschieben, scheiterten, nachdem er sich nicht zu den geplanten Flügen einfindet.

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen griff ein, nachdem der Mann einen einstweiligen Rechtsschutz beantragt hatte. Das Gericht urteilte, dass das pauschale Leistungsverbot nicht haltbar sei, da eine freiwillige Ausreise im Dublin-Verfahren faktisch unmöglich sei. Die Richter argumentierten, dass für ein solches Verbot sowohl rechtliche als auch praktische Möglichkeiten zur Ausreise bestehen müssten – Voraussetzungen, die in diesem Fall nicht erfüllt seien.

Bis November 2024 hatte der Mann reguläre Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten. Danach wurden ihm nur noch Unterkunft und gelegentliche Sachleistungen für die Rückkehrabwicklung gewährt. Das LSG Verfügung, dass die Behörden seine Leistungen vorläufig wiederherstellen müssen, und verwies auf ungeklärte Fragen zur Vereinbarkeit des Verbots mit dem deutschen Verfassungsrecht und der EU-Aufnahmerichtlinie. Diese schreibt vor, dass Mitgliedstaaten Asylsuchenden einen Mindestlebensstandard garantieren müssen – ein Bereich, in dem weiterhin rechtliche Unsicherheiten bestehen.

Der Fall reiht sich in eine ähnliche Auseinandersetzung in Stuttgart ein, wo ein weiteres Sozialgericht die Praxis des BAMF bei Leistungen für Asylantragsteller in Dublin-Verfahren infrage stellte. Beide Urteile deuten auf grundsätzliche rechtliche Grauzonen hin, die sich aus dem Zusammenspiel von EU-Recht und nationalem Recht in solchen Fällen ergeben.

Die Entscheidung zwingt die Behörden, die Leistungen für den Antragsteller vorerst wieder aufzunehmen, während der Rechtsstreit andauert. Gleichzeitig unterstreicht sie die anhaltende Debatte über die Rechtmäßigkeit von Leistungskürzungen für Asylsuchende nach EU-Recht. Die Begründung des Gerichts könnte Präzedenzwirkung für künftige Fälle von Dublin-Rückkehrern und deren Anspruch auf Unterstützung in Deutschland entfalten.