Gericht bestätigt: Immatrikulation schließt Bürgergeld auch bei Studienpause aus

Hannah Böhm
Hannah Böhm
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Ein aufgeschlagenes Buch mit handgeschriebenem Text, wahrscheinlich ein Dokument aus der Bundesrepublik Deutschland, mit Wasserzeichen am unteren Rand.Hannah Böhm

Landessozialgericht klärt: Kein Grundeinkommen für Studenten - Gericht bestätigt: Immatrikulation schließt Bürgergeld auch bei Studienpause aus

Ein aktuelles Gerichtsurteil hat bestätigt, dass Studierende in Deutschland auch bei einer Unterbrechung ihres Studiums keinen Anspruch auf Bürgergeld haben. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied am 27. Januar 2026, dass einem 37-jährigen Mann, der in einem Mathematikstudiengang eingeschrieben war, trotz einer vorübergehenden Studienpause keine Sozialleistungen zustehen. Der Fall macht deutlich: Allein die Immatrikulation – unabhängig von der tatsächlichen Teilnahme am Studienbetrieb oder dem Studienfortschritt – schließt Betroffene von finanzieller Unterstützung aus.

Im Mittelpunkt des Streits stand ein Mann aus Münster, der Bürgergeld bezog, während er offiziell für einen Hochschulabschluss immatrikuliert war. Obwohl er keine Lehrveranstaltungen besuchte, urteilte das Gericht, dass seine Einschreibung allein bereits den Ausschluss von Sozialleistungen rechtfertige. Die Richter bestätigten, dass diese Regelung selbst für Studierende in Zweitstudiengängen gilt, die keinen Anspruch auf staatliche Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben.

Das Gericht monierte zudem ein Verfahrensversäumnis der zuständigen Bürgergeldstelle. Es stellte fest, dass der Kläger nicht ausreichend über die rechtlichen Folgen seiner Immatrikulation aufgeklärt worden war. Daher muss er die erhaltenen 2.400 Euro nicht zurückzahlen, da ihm kein grobes Verschulden vorgeworfen werden konnte.

Das Urteil entspricht zwar der bestehenden Rechtsprechung, hat jedoch bis zum 16. Februar 2026 weder in anderen Bundesländern noch auf Bundesebene zu Änderungen geführt. Es unterstreicht, dass die Einschreibung in einen grundsätzlich förderfähigen Studiengang – unabhängig davon, ob das Studium aktiv betrieben wird – den Anspruch auf Bürgergeld ausschließt.

Die Entscheidung lässt die bestehende Regelung unangetastet: Eingeschriebene Studierende, selbst in inaktiven Phasen, haben keinen Anspruch auf Bürgergeld. Der Fall zeigt zudem, wie wichtig es ist, dass Behörden Antragstellende klar und verständlich über die Voraussetzungen für Leistungsansprüche informieren.

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